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Schadensersatz beim Decken
Ein Mischlingsrüde hatte sich mit einer läufigen   Rassehündin   (Alaskan-Malamute-Hündin) eingelassen. Zwei Monate später kamen sechs Mischlingswelpen zur Welt, was die Hundehalterin in Rage brachte. Sie verklagte den Halter des Rüden auf Schadensersatz wegen des ungewollten Deckaktes. Das Amtsgericht Daun wies ihre Forderung zurück. Man könne einen Hund wohl kaum dafür verantwortlich machen, wenn er seinen Instinkten folge und eine läufige Hündin decke.

Verbissene Hunde
Hilfe zahlt sich nicht aus
Ein Hundehalter führte seine beiden Schäferhunde an kurzgehaltener Leine aus, als ihm zwei kleine unangeleinte Hunde entgegenkamen.Der Hundehalter dieser freilaufenden Tiere rief seine Hunde nicht zurück, so dass 'einer der beiden Hunde auf die Schäferhunde zulief, worauf es zu einem Kampf zwischen dem kleinen Hund und einem der Schäferhunde kam. Als der Halter der Schäferhunde versuchte, die kämpfenden Tiere mit der Hand zu trennen, wurde er sehr schmerzhaft von dem fremden Hund in den Finger gebissen. Nun verklagte er den  Hundebesitzer auf Schmerzensgeld, das ihm aber verwehrt wurde. Zwar ist grundsätzlich eine Haftung des Halters der freilaufenden Hunde gegeben, doch wertete das Gericht das Eingreifen des Schäferhundehalters als großes Mitverschulden. Nach Auffassung des Richters hätte der verletzte Hundehalter seinen Hund von der Leine lösen müssen, um eine Selbstgefährdung auszuschalten. Denn greift in einer solchen Situation der Hundehalter ein, geht er ein so hohes Risiko ein, dass die Gefährdungshaftung des anderen Hundehalters völlig zurücktritt.

Beim Gassigehen ausgerutscht  
Haus- und Grundstückseigentümer, die im Winter nicht ihrer Räum- und Streupflicht nachkommen, haften gegenüber solchen Fußgängern, die dort wegen Schnee- und Eisglätte zu Fall kommen und sich verletzen. Diese Pflicht gilt aber nicht uneingeschränkt, wie jetzt in dem Fall eines siebenjährigen Kindes festgestellt wurde. Zwar war das Kind 'tatsächlich wegen Glatteis gestürzt und hatte sich dabei eine Gehirnerschütterung zugezogen, .doch wurde  seine Klage  auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes abgewiesen, weil sich im Prozess ein anderer Sachverhalt herausstellte. Das Kind führte nämlich den recht lebhaf ten Welpen der Familie an der Leine aus. Dieser Hund wollte weglaufen und zog an der Leine. Bei dem Ruck, dem das Mädchen mit einem Druck auf den Knopf der Automatikleine begegnen wollte, rutschte das Kind aus und fiel hin. Das Amtsgericht München war der Auffassung, dass ein siebenjähriges Kind in einer solchen Situation, bei starker Glätte mit einem lebhaften Hund unterwegs zu sein, überfordert ist und wies deshalb die Klage gegen den Hauseigentümer ab. Es liegt ein Fehlverhalten des Kindes selbst und eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern vor.

Keine Verstümmelung an Hunden
(jlp) Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Hundezüchters gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, die das Kupieren des Schwanzes und der Ohren von Hunden verbieten, nicht zur Entscheidung angenommen. Ein solches Verbot verstößt nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. l GG). Das Ziel, Tiere vor unnötiger Verstümmelung zu schützen, ist legitimes Gesetzesanliegen. Es stellt ein verhältnismäßiges Mittel dar, um dieses Ziel zu erreichen. Der Gesetzgeber überschreitet nicht seinen Spielraum, wenn er grundsätzlich davon ausgeht, dass alle dem Tier von Natur aus gegebenen Körperteile erhaltenswert sind. Auch soweit in der gesetzlichen Regelung nicht zwischen einzelnen Hunderassen unterschieden wird, stellt dies die Einschätzung des Gesetzgebers nicht in Frage.

Kampfhund ist eine Waffe
(jlp) Kampfhunde sind schon rein äußerlich als gefährlich einzustufen. Wird ein solches Tier dann aber auch noch zu einer Straftat eingesetzt, kann sich dies erheblich strafverschärfend auswirken. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt ein bei einem Raub eingesetzter Kampfhund als gefährliches Werkzeug und wird damit genauso strafschärfend behandelt wie der Einsatz einer Pistole.

Hund im Auto
Wer ein Tier hält, muß es artgerecht unterbringen. Dazu ist ein Kraftfahrzeug generell ungeeignet. Wer seinen Hund mehrere Stunden im Auto läßt, verstößt daher gegen das Tierschutzgesetz

Hundeaggression führt zur Haftung
(jlp.) Zwei Hundehalter begegneten sich beim Ausfuhren ihrer ungleichen Hunde. Während es sich bei dem einen Hund um ein sehr großes Tier handelte, das zu dem nicht angeleint war, war der andere Hund ausgesprochen klein und angeleint. Als sich plötzlich der große Hund auf den kleinen Hund stürzte, griff der Hundehalter des kleinen Hundes ein und versuchte mit bloßen Händen, sein Tier zu schützen. Hierbei wurde er verletzt. Das Endglied eines Fingers mußte um einen Zentimeter verkürzt wer den. Der Halter des großen Hundes lehnte eine Haftung ab, denn nach seiner Meinung könne auch der kleine Hund sein eigenes Herrchen gebissen haben. DasLandgericht gab dem verletzten Hundehalter jedoch Recht. Denn wenn ein Hundehalter zum Schutz seines von einem größeren Hund angegriffenen und unterlegenen Hundes in eine Beißerei der Hunde eingreift und dabei Bißverletzungen erleidet, so haftet der Halter des angreifenden Hundes, auch wenn sich nicht ermitteln läßt, welcher Hund den Verletzten gebissen hat. Das Eingreifen mit bloßen Händen zum Schutz des angegriffenen eigenen Hundes begründet auch kein Mitverschulden des Verletzten, wenn ihm kein anderes Mittel zur Verfügung stand. Das Gericht hielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,- DM für angemessen.

Richterlich festgelegte “Bellzeiten”
(jlp.) Der Nachbar eines Hundehalters fühlte sich durch den dort gehaltenen Hund und dessen Gebell belästigt und wollte den Hundehalter dazu verurteilen lassen, dass dieser nur zu ganz bestimmten Zeiten seinen Hund bellen lassen darf. Hierzu berief er sich auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az: 22 U 249/88), das einen anderen Hundehalter bzw. dessen Hund festgesetzte “Bellzeiten" auferlegt hatte.Dieser Ansicht aber schloss sich das Oberlandesgericht Düsseldorf nicht an. Dem Hundehalter wurde so nicht aufgegeben, Maßnahmen zu ergreifen, dass das Bellen seines Hundes zu bestimmten Tageszeiten gar nicht und insgesamt nicht länger als eine bestimmte Zeitspanne zu hören ist.Dies würde nämlich nahezu einem völligen Verbot der Hundehaltung gleichkommen. Denn sonst wäre ein Verstoß des Hundehalters bereits dann gegeben, wenn der Hund nur eine Minute länger als erlaubt bellen würde. Ein solches, möglicherweise auch nur kurzes Bellen ist dem Einflußbereich eines jeden Hundehalters aber entzogen.

Hund beißt Hund
(jlp.) Beißen sich Hunde gegenseitig, so kommt die gesetzliche Tierhalterhaftung im Sinne von § 833 BGB zur Anwendung. Dies bedeutet im Regelfall, dass der eine Hundehalter für die Verletzungen (Behandlungskosten) am anderen Hund aufkommen muß. War aber der eine Hund angeleint und der andere nicht, so gilt ein anderer Haftungsverteilungsmaßstab. In diesem Fall trägt der Halter des nicht angeleinten Hundes die Kosten für die tierärztliche Behandlung des anderen Tieres alleine.

Anleinpflicht für aggressive Hunde
(jlp.) Ein Hundehalter, der drei ausgewachsene Schäferhunde ausrührt, diese nicht anleint und auch keine Leinen bei sich führt, um im Notfall die Hunde anleinen zu können, handelt fahrlässig. Wird in einer solchen Situation ein Jogger von einem dieser drei Tiere angefallen und verletzt, so macht sich der Hundehalter einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig. Erst recht gilt dies dann, wenn dem Hundehalter die Aggressivität des einen Tieres bekannt war und gerade auch dieses Tier unvermittelt und plötzlich den Jogger angegriffen hat

Obergrenze für die Heilungskosten eines verletzten Hundes
(jlp.) Ein Pudelhalter verklagte einen anderen Hundehalter auf Schadensersatz, weil dieser seinen Hund gebissen und ganz erheblich verletzt hatte. Eingeklagt wurden tierärztliche Behandlungskosten in Höhe von fast DM 15000,-. Hierauf bezahlte schließlich die Hundehalterhaftpflichtversicherung rund DM 10.000,-. Die weitergehende Klage wurde sowohl vom Amtsgericht als auch vom Berufungsgericht zurückgewiesen. Zwar sind die Heilbehandlungskosten eines verletzten Tieres nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie den Wert des Tieres erheblich übersteigen (§ 251 Abs. 2 S. 2 BGB), doch bedeutet dieser Grundsatz nicht, dass es bei der Erstattung von Tierheilungskosten überhaupt nicht auf deren Höhe ankommt. Vielmehr gibt es auch bei Tieren durchaus eine Obergrenze, jenseits derer die Heilungskosten unverhältnismäßig sind. Bei Bestimmung dieser Obergrenze haben die besonders gelagerten emotionalen Bindungen des Hundehalters zu seinem Tier keine Bedeutung mehr. Bei einem geschätzten Wert des verletzten Pudels in Höhe DM 500,- bis DM 1.000,- sah das Gericht die Obergrenze mit DM 10 000,- als erreicht an.

Die Urteile wurden der Zeitschrift:
Lebendige Tierwelt - Tierärztlicher Ratgeber für Tierfreunde entnommen.

 


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